Erbschaft 

Bis zu 400 Milliarden Euro werden jährlich deutschlandweit vererbt. Es wird nicht nur Geld übermittelt, sondern auch unter anderem Immobilien, Unternehmen, Aktien und vieles mehr. Wer aber erbt, zahlt laut ErbStG auch Erbschaftssteuer. Dieses Thema wird früher oder später für den Großteil der Gesellschaft im Leben eine wichtige Rolle nehmen. Deshalb empfiehlt es sich frühzeitig sich bereits Gedanken über dieses Kapitel zu machen und sich professionell beraten zu lassen. 

Der Verwandtschaftsgrad hat bei der Höhe der Erbschaftssteuer einen großen Einfluss. Es herrschen vorgeschriebene Freibeträge, die von der Erbschaftssteuer befreit sind. Als Makler und Vermittler dürfen wir bedauerlicherweise Sie nicht steuerlich beraten. Nichtsdestotrotz unterstützen wir Sie gerne nach Ihrem Gespräch mit Ihrem Steuerberater, falls Sie eine Wertermittlung für Ihre Immobilie etc. benötigen und stehen Ihnen zur Seite.

Die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer berechnet sich aus der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erbes. Hier können auch bestimmte Abzüge wie Schulden und/oder Bestattungskosten angerechnet werden. Eine professionelle Unterstützung und Beratung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall lohnenswert. Gerne können Sie einen Blick auf die unten gezeigten Freibeträge werden.

Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer berechnet sich aus der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erbes. Dazu können auch bestimmte Abzüge angerechnet werden. Zum Beispiel Schulden und/oder Bestattungskosten. In jedem Fall lohnt sich professionelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Werfen Sie zunächst einen Blick auf die unten gezeigten Freibeträge.

Für Erbe und Schenkung gibt es einen Freibetrag. Übersteigt die Erbschaft bzw. die Schenkung den Freibetrag, wird eine Steuer fällig. Es gilt, je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind die Freibeträge. Der höchste Freibetrag steht eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten zu. Alle zehn Jahre können Sie Vermögen vererben oder verschenken und hierbei jedes Mal die Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Diese Tabelle bietet eine Übersicht über die Freibeträge der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer.

Grad der Verwandtschaft

Freibetrag

Ehemann / Ehefrau

500.000,00€

Kinder

400.000,00€

Enkelkinder

200.000,00€

Eltern bei Schenkung

20.000,00€

Bruder / Schwester

20.000,00€

Neffen / Nichten

20.000,00€

alle anderen Personen

20.000,00€

Für Werte welche die gezeigten Freibeträge überschreiten, wird Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällig. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Steuerklasse des Empfängers und dem Wert des zu besteuernden Erbes. Die Steuerklasse ergibt sich wieder aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten. Diese Tabelle zeigt eine Übersicht der Steuerklassen:

Erbe / Schenkung

SK1
SK2
SK3

bis 75.000,00€

7 %
15%

30%

bis 300.000,00€

11%
20%

30%

bis 300.000,00€

15%
25%

30%

bis 6.000.000,00€

19%
30%

30%

bis 13.000.000,00€

23%
35%

50%

bis 26.000.000,00€

27%
40%

50%

höher als 26 Mio. €

30%
43%

50%

"SK" steht hier für Steuerklassen. Folgende Steuerklassen gibt es:


Steuerklasse 1: 

Hier gilt der günstigste Steuersatz für Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern.


Steuerklasse 2:

Der mittlere Steuersatz gilt für entferntere Verwandte wie Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Neffen und Nichten und geschiedene Ehegatten.


Steuerklasse 3

Gilt für nicht verwandte Erben und Beschenkte. Sie zahlen den höchsten Steuersatz.

Frühzeitig Schenken, 

statt später vererben 

Bei der Planung einer Erbfolge, können bereits zu Lebzeiten Vermögen per Schenkungen an potenzielle Erben vermachtet werden. 


Vor allem wenn sich Immobilien im Vermögen des Erblassers befinden, kann eine Schenkung an Kinder, Ehe- oder Lebenspartner empfehlenswert sein, um steuerliche Vorteile geltend machen zu können und Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft nach dem Tod zu vermeiden. Schenkungen können dazu dienen, den Schenker im Alter zu versorgen, das Familienvermögen zu bewahren und die Existenz der Beschenkten abzusichern. 


Im Rahmen der Nachlassplanung sollten Schenkungen aufeinander abgestimmt werden. Eine Aufnahme einer sogenannte Ausgleichanforderung im Schenkungsvertrag wird in diesem Fall oft verwendet. Diese bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Schenkung das spätere Erbe schmälert. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass der Wert der Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteil anzurechnen ist, oder das ein Erb- oder Pflichtverzicht festgelegt wird. Rückforderungsrechte sind ebenso wichtige Bestandteile eines Schenkungsvertrags. Durch die Rückforderungsrechte könnten Schenker übertragenes Vermögen zurückverlangen, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in die Insolvenz gerät. 


In der Regel werden Schenkungsverträge in notarieller Form aufgesetzt, können jedoch auch beispielsweise durch Übergabe des Schenkungsgegenstands erfolgen. Zwingend vom Notar beurkundet werden müssen jedoch Schenkungen von Grundstücken, Immobilien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Im Rahmen von Schenkungen gelten die folgenden Schenkungsfreibeträge (über einen Zeitraum von 10 Jahren). Darüberhinausgehende Beträge sind je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Schenkung zu versteuern: 


Vorteile der Schenkung:


Wenn ein Erblasser schon zu lebt Zeiten Vermögen an einen Erben übertragen möchte, bezeichnet man dies als vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung. Sie kann je nach Einzelfall verschiedene Vorteile bieten wie etwa:


  • Vermeidung von Streit aufgrund des Nachlasses
  • Den Schenker im Alter versorgen
  • Bewahrung des Familienvermögens
  • Absicherung der Existenz des Beschenkten
  • Reduzierung der Steuerlast der potenziellen Erben

Beispiel - Erbschaft von Immobilien

Der Immobilieneigentümer verstirbt in Berlin. Der Erblasser ist alleinstehend und hat zwei Kinder. Die Erben sind in dem Fall seine beiden Kinder je zur Hälfte. Die zu vererbende Immobilie hat einen Wert von 750.000,-€. Der Immobilienwert wurde durch eine Wertermittlung vor Ort festgestellt. Da je Kind ein Freibetrag von 400.000,-€ herrscht, ist dieser Vorgang von der Erbschaftsteuer befreit.

Beispiel - Schenkung einer Immobilie

Die Großeltern besitzen ein Haus. Um Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden, entscheiden sie sich den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln und wollen ihr Haus an ihren Sohn und Enkel zu schenken. Das Haus gehört beiden zu gleichen Teilen (50/50). Der Immobilienwert liegt bei 600.000,-€. Zunächst werfen wir einen Blick auf die Freibeträge. Oma und Opa können beide jeweils 400.000,-€ an ihren Sohn und 200.000,-€ an ihren Enkel verschenken. Sie könnten also Vermögen im Wert von 1.200.000,-€ schenkungssteuerfrei weitergeben. Die Sperrfrist für die Schenkung beträgt 10 Jahre. Eine derartiger Vorgang in dieser Konstellation ist also erst in 10 Jahren wieder möglich. In unserem Beispiel verschenken die Großeltern jeweils 100.000,-€ an Ihren Enkel und jeweils 200.000,-€ an ihren Sohn. Damit bilden Sohn und Enkel eine Eigentümergemeinschaft im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel.

Für das Verhältnis von Ehepartnern gibt es eine besondere Form der Nachlassregelung.

Beim sogenannte Berliner Testament spricht man von einem Ehegattentestament, welches beide Ehegatten Sicherheit gibt. Im Falle eines Todesfalles des Ehepartners, würde der andere Ehepartner den gesamten Nachlass erben. Sollte es noch andere Erben geben (z.B. Kinder) dann stehen ihnen vorerst kein Erbe zu. Grundlage dafür ist die Regelung, dass bei einem Berliner Testament, die restlichen Erben auf Ihren Pflichtteil verzichten. Zunächst werden die Kinder so enterbt. Die Erbfolge treten sie erst an, sobald auch der zweite Ehepartner versterben sollte.

In manchen Fällen wird Vermögen durch Schenkung auf eine andere Person übertragen und damit wird ein mögliches späteres Erbe übergangen. Außerdem kommt es öfter vor, dass Erblasser in ihrem Testament festlegen, dass bestimmte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen werden. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die ausgewählte Personen wie Ehegatten und Kinder schützt. Und zwar der sogenannte Pflichtteil. Ein gewisser Anspruch auf das Erbe steht diesen Personen zu. Auch der Pflichtteile ist für die Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer relevant und muss beachtet werden.

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